Unsere Satzung

Freie Schwimmer Rheinkamp 1927 e.V.

Satzung

Präambel

Der Verein Freie Schwimmer Rheinkamp 1927 e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:
Der Verein, sein Vorstand und Übungsleiter/innen bzw. Helfer/innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.

Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.

Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

 

  1. I. Allgemeines

 

  1. b) im Kreissportverband Wesel
    c) im Schwimmverband NRW/DSV
    d) im Leichtathletikverband Nordrhein/DLV
    e) Behindertensportverband NRW/DBS

II Vereinsmitgliedschaft

      
(1)     Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.

(2)     Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den   
          Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die
          Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren/Überweisungsverfahren
          teilzunehmen.

(3)     Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen
          Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zu Wahrnehmung der Mitgliederrechte und
         - -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen
         Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages für die
         Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres persönlich gegenüber
         dem Verein zu haften.


(4)     Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher
          Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten
          Aufnahmeantrages erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils
          gültigen Fassung an.

(5)      Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
           Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

 


(1)  Die Mitgliedschaft endet

  1.   1.   durch Abmeldung
  2.   2.   durch Ausschluss
  3.   3.   durch Tod
  4.   4.   durch Streichung der Mitgliedschaft bei Beitragsrückstand

(2)  Die Abmeldung aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die  
       Geschäftsadresse des Vereins. Die Abmeldung kann zum Jahresende unter Einhaltung einer
       Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.

(3)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
       Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
       insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Dem austretenden Mitglied
       steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

III  Rechte und Pflichten der Mitglieder

IV  Die Organe des Vereins

  1. 1.  die Mitgliederversammlung
  2. 2. der geschäftsführende Vorstand
                      3.  der Gesamtvorstand
  3. 4.  die Fachausschüsse
  4. 5. die Jugendversammlung

 

  1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes
  2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand
  3. Entgegennahme der Rechnungslegung durch den geschäftsführenden Vorstand
  4. Entgegennahme des Kassenprüfberichts
  5. Entlastung des Gesamtvorstandes
  6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt
  7. Wahl der Kassenprüfer
  8. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
  9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  1. Dem ersten Vorsitzenden (m/w)
  2. Dem zweiten Vorsitzenden (m/w)
  3. Dem Geschäftsführer (m/w)
  4. Dem ersten Kassenwart (m/w)
  5. Dem ersten Schwimmwart und sportlichen Leiter (m/w)
  6. Dem Jugendwart (m/w)
  7. Dem Schriftführer (m/w)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Die Wahl der einzelnen Mitglieder wird in § 16  Abs. 3 geregelt. Der geschäftsführende Vorstand beschließt in seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung. Für Bankgeschäfte wird der ersten Kassenwart (m/w) gemeinsam mit dem ersten oder zweiten Vorsitzenden (m/w) bevollmächtigt.

    (2)        Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

     (3)       Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.

     (4)       Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist unzulässig.

     (5)       Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.

     (6)       Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

     (7)       Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb von 1 Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.

     (8)       Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

Es werden in den geraden Kalenderjahren die Positionen 1; 4; 5; 6; 7; 10; 13 und 15,

in den ungeraden Kalenderjahren die Positionen 2; 3; 8; 9; 11; 12; 14 und 16 gewählt.

V  Vereinsjugend

 

 

VI  Sonstige Bestimmungen

 

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:

  1. Beitragsordnung die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird
  2. Finanzordnung
  3. Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand

Die Jugendversammlung beschließt eine Jugendordnung. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung

VII Schlussbestimmungen

 

 

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