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Unsere Satzung

Freie Schwimmer Rheinkamp 1927 e.V.

Satzung

Präambel

Der Verein Freie Schwimmer Rheinkamp 1927 e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:
Der Verein, sein Vorstand und Übungsleiter/innen bzw. Helfer/innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.

Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.

Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

 

  1. I. Allgemeines
  • §1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
  • Der Verein führt den Namen "Freie Schwimmer Rheinkamp 1927 e.V." und hat seinen Sitz in Moers,  Kreis Wesel. Er wurde 1927 gegründet.
    (2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve (Registergericht) unter der Nr 40500 eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

  • §2 Zweck des Vereins
  • Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und evtl. Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit-, Breiten- und Rehasports,
    b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
    c) die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
    d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
    e) die Durchführung von allgemeinen sportorientierten/außersportorientierten Jugendveranstaltungen
    und  -maßnahmen
    f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern/innen, Trainer/innen, Helfern/innen, Kampfrichter/innen und des Vorstandes
    g) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens

  • §3 Gemeinnützigkeit
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung .
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismaßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • §4 Verbandsmitgliedschaften
  • Der Verein ist Mitglied
    a) im Stadtsportverband Moers
  1. b) im Kreissportverband Wesel
    c) im Schwimmverband NRW/DSV
    d) im Leichtathletikverband Nordrhein/DLV
    e) Behindertensportverband NRW/DBS
  • Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Sportverbände sowie des Stadtsportverbandes nach Abs. 1 als verbindlich an.
  • Um die Durchführung der Vereinsaufgabe zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Sportverbände und den Austritt aus den Sportverbänden beschließen.

II Vereinsmitgliedschaft

  • §5 Erwerb der Mitgliedschaft

      
(1)     Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.

(2)     Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den   
          Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die
          Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren/Überweisungsverfahren
          teilzunehmen.

(3)     Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen
          Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zu Wahrnehmung der Mitgliederrechte und
         - -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen
         Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages für die
         Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres persönlich gegenüber
         dem Verein zu haften.


(4)     Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher
          Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten
          Aufnahmeantrages erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils
          gültigen Fassung an.

(5)      Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
           Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

  • §6 Arten der Mitgliedschaft

  • Der Verein besteht aus
    - aktiven Mitgliedern,
    -  Jugendmitgliedern,
    -  Ehrenmitgliedern.
  • Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins, im Rahmen der bestehenden Ordnungen bzw. Teilnahmemöglichkeiten nutzen können und/oder am Spielbetrieb bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
  • Jugendmitglieder sind alle Mitglieder unter 18 Jahren. Sie sind in den Versammlungen nicht stimm-berechtigt und haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Die Jugendpflege obliegt den Jugendwarten. Weitere Regelungen sind in der Jugendordnung enthalten.
  • Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder dem Schwimmsport außerordentliche Verdienste erworben haben. Hierzu ist der Beschluss einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der abgegeben Stimmen erforderlich. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines aktiven Mitgliedes, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

 

  • §7 Beendigung der Mitgliedschaft


(1)  Die Mitgliedschaft endet

  1.   1.   durch Abmeldung
  2.   2.   durch Ausschluss
  3.   3.   durch Tod
  4.   4.   durch Streichung der Mitgliedschaft bei Beitragsrückstand

(2)  Die Abmeldung aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die  
       Geschäftsadresse des Vereins. Die Abmeldung kann zum Jahresende unter Einhaltung einer
       Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.

(3)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
       Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
       insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Dem austretenden Mitglied
       steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

  • §8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

  • Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    - grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
    - in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
    - sich grob unsportlich verhält;
    - dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerungen extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
  • Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  • Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
  • Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  • Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  • Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels (eingeschriebenen) Briefes mitzuteilen.
  • Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträgen, Umlagen Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.

III  Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • §9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

  • Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
  • Über Höhe sämtlicher Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Fälligkeit der Beiträge, über Gebühren und Umlagen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
  • Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss Familienbeiträge festsetzen. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsenes Mitglied beitragsgemäß veranlagt, es sei denn das Kind befindet sich noch in einer schulischen bzw. betrieblichen Ausbildung oder im ersten Studiengang und hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet. Der Nachweis der Ausbildung/des Studiums ist dem Gesamtvorstand jährlich nachzuweisen.
  • Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.
  • Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Gesamtvorstand durch Beschluss festsetzt.
  • Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  • Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  • Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
  • Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  • Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
  • Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

  • § 10 Mitgliedrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

  • Kinder bis zum vollendeten 7 Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch ihre gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen und außersportlichen Angebote können diese Mitglieder persönlich ausüben.
  • Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. Und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
  • Mitglieder bis zum vollendeten 16.Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung in vollen Umfang ausgeübt werden.
  • § 11 Ordnungsgewalt des Vereins

  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
  • Ein Verhalten eines Mitglied, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
    a)  Ordnungsstrafe bis 500,00 €
    b)  befristeter bis maximal 6 monatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
  • Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.
  • Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

IV  Die Organe des Vereins

  • §12 Organe des Vereins sind:
  1. 1.  die Mitgliederversammlung
  2. 2. der geschäftsführende Vorstand
                      3.  der Gesamtvorstand
  3. 4.  die Fachausschüsse
  4. 5. die Jugendversammlung
  • §13 Mitgliederversammlung

 

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  • Die Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal eines Kalenderjahres stattfinden.
  • Sie ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter schriftlicher Einladung eines jeden Mitgliedes einzuberufen. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest.
  • Mitgliederversammlungen können vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt in der gleichen Form wie bei der  Mitgliederversammlung. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte, Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen.
  • Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlganges auf eine andere Person übertragen.
  • Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Wahl gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  • Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
  • Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das Los.
  • Anträge können entweder von den Mitgliedern, vom Gesamtvorstand oder vom geschäftsführenden Vorstand gestellt werden. Über Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung, kann in der Versammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens bis zum 30.11 des Vorjahres schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sind. Die Anträge sind allen Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
  • § 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
  1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes
  2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand
  3. Entgegennahme der Rechnungslegung durch den geschäftsführenden Vorstand
  4. Entgegennahme des Kassenprüfberichts
  5. Entlastung des Gesamtvorstandes
  6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt
  7. Wahl der Kassenprüfer
  8. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
  9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  • § 15 Der geschäftsführende Vorstand
  • Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
  1. Dem ersten Vorsitzenden (m/w)
  2. Dem zweiten Vorsitzenden (m/w)
  3. Dem Geschäftsführer (m/w)
  4. Dem ersten Kassenwart (m/w)
  5. Dem ersten Schwimmwart und sportlichen Leiter (m/w)
  6. Dem Jugendwart (m/w)
  7. Dem Schriftführer (m/w)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Die Wahl der einzelnen Mitglieder wird in § 16  Abs. 3 geregelt. Der geschäftsführende Vorstand beschließt in seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung. Für Bankgeschäfte wird der ersten Kassenwart (m/w) gemeinsam mit dem ersten oder zweiten Vorsitzenden (m/w) bevollmächtigt.

    (2)        Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

     (3)       Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.

     (4)       Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist unzulässig.

     (5)       Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.

     (6)       Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

     (7)       Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb von 1 Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.

     (8)       Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

  • §16 Der  Gesamtvorstand

  • Der Gesamtvorstand besteht aus:
    1.   dem ersten Vorsitzenden (m/w)
    2.    dem zweiten Vorsitzenden (m/w)
    3.    dem Geschäftsführer (m/w)
    4.    dem ersten Kassenwart (m/w)
    5.    dem ersten Schwimmwart und sportlichen Leiter (m/w)
    6.    dem ersten Jugendwart (m/w)
    7.    dem Schriftführer (m/w)
    8.    dem zweiten Kassenwart (m/w)
    9.    dem zweiten Schwimmwart (m/w)
    10.  der Frauenwartin
    11.  dem zweiten Jugendwart (m/w)
    12.  dem Pressewart (m/w)
    13.  dem Sozialwart (m/w)
    14.  dem Zeug- und Gerätewart (m/w)
    15.  dem ersten Sportabzeichenobmann (m/w)
    16.  dem zweiten Sportabzeichenobmann (m/w)
  • Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
    - Aufstellung des Haushaltsentwurfes
    - Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
    - Ausschluss von Mitgliedern gem. § 8 und Verhängung von Sanktionen gem. § 11.
    - kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
    - Beschlussfassung über Aufnahmegebühren sowie Gebühren für besondere Leistungen gem. § 9
  • Der Gesamtvorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

Es werden in den geraden Kalenderjahren die Positionen 1; 4; 5; 6; 7; 10; 13 und 15,

in den ungeraden Kalenderjahren die Positionen 2; 3; 8; 9; 11; 12; 14 und 16 gewählt.

  • Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
  • Der Gesamtvorstand tritt mindestens alle 3 Monate zusammen.

V  Vereinsjugend

 

  • § 17 Vereinsjugend

 

  • Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
  • Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr (über den Haushalt des Vereins) zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
  • Organe der Vereinsjugend sind:
    1. Jugendwart (m/w)
    2. Jugendwart (m/w)
    3. Jugendversammlung
    Der 1. Jugendwart gehört dem geschäftsführenden Vorstand an.
  • Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

VI  Sonstige Bestimmungen

 

  • § 18 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  • Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
  • Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  • Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter/in für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern/innen abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
  • Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 27, 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  • Die Übungsleiter/innen erhalten eine Übungsleitergeldpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG. Helfer/innen erhalten eine Aufwandsentschädigung. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes können eine Ehrenamtspauschale erhalten. Die Höhe der Übungsleitervergütung und der Helfervergütung sowie der Ehrenamtspauschale wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
  • Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. Die Abrechnung der Übungsleiter-/Helfervergütung erfolgt jährlich. Alles Weitere regelt der geschäftsführende Vorstand.
  • § 19 Kassenprüfer

  • Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
  • Die Amtszeit der Kassenprüfer und Ersatzkassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in geraden und ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
  • Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstandes.

  • § 20 Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:

  1. Beitragsordnung die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird
  2. Finanzordnung
  3. Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand

Die Jugendversammlung beschließt eine Jugendordnung. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung

  • § 20 Haftung des Vereins

  • Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
  • § 21 Datenschutz im Verein

  • Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben das Bundesdatenschutzgesetz personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse des Mitglieds im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
  • Jedes Mitglied hat das Recht auf:
    a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
    b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
    c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
    d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war
  • Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus
  • Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederbestellung ist möglich.

VII Schlussbestimmungen

 

  • §22 Auflösung

  • Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zum diesen Zweck besonders einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.
  • Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Moers, die es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck der Förderung des Sports zu verwenden hat.
  • Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke oder zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
  • § 23 Gültigkeit der Satzung

 

  • Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17. März 2017  beschlossen.
  • Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  • Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Termin der Eintragung damit außer Kraft.

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